(NOKBefAbgV)
Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Ausfertigungsdatum: 28.09.1993


§ 7 NOKBefAbgV

(1) Für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr über 3.000 BRZ, die ausschließlich unter Ballast fahren, ermäßigt sich die Befahrungsabgabe nach Nummer 1.1 des Abgabenverzeichnisses um 30%.

(2) Für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte Anzahl von Fahrten durch den Nord-Ostsee-Kanal durchführen, ermäßigen sich die Befahrungsabgaben nach der Nummer 4 des Abgabenverzeichnisses als Sofortrabatt. Zum Nachweis der Zahl an Fahrten, die zur Erlangung der Ermäßigung notwendig sind, ist jede Passage auf dem in den Anmeldestellen am Nord-Ostsee-Kanal erhältlichen amtlichen Vordruck zu vermerken und bei der Anmeldung von der Anmeldestelle bescheinigen zu lassen.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag die Ermäßigung auch nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Der Antrag ist bis zum 31. März des folgenden Jahres bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu stellen.