(NOKBefAbgV)
Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Ausfertigungsdatum: 28.09.1993


§ 2 NOKBefAbgV

Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet:

1.
wer die Kanalfahrt veranlaßt hat,
2.
wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.