(1) Ergibt die nach § 2 Absatz 1 angeordnete Messung des Schalldruckpegels, dass der Grenzwert überschritten wird, darf der Eigner sein Fahrzeug in der Neustädter Bucht erst einsetzen, wenn er dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die künftige Einhaltung des Grenzwertes nachweist.
(2) Der Nachweis ist durch eine vom Eigner des Fahrzeuges zu veranlassende Bescheinigung einer zur Durchführung der Messung des Schalldruckpegels amtlich zuständigen oder amtlich anerkannten Stelle zu erbringen. Die Bescheinigung darf erst nach einer weiteren Messung des Schalldruckpegels ausgestellt werden. Der Schiffsführer hat die Bescheinigung
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an Bord mitzuführen und
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den zur Überwachung befugten Personen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Dem Eigner sind die zum Zwecke der Durchführung der Messung des Schalldruckpegels erforderlichen Fahrten in der Neustädter Bucht nach Maßgabe des Satzes 2 gestattet. Der Eigner hat diese Fahrten unter Angabe des Namens des Fahrzeuges sowie der beabsichtigten Fahrtstrecke und Fahrtdauer in Textform dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt in der Zeit von Montag bis Donnerstag während der Geschäftszeiten spätestens einen Tag vor der beabsichtigten Fahrt anzuzeigen. Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann im Einzelfall eine angezeigte Fahrt ganz oder teilweise untersagen, soweit dies erforderlich ist, um von der Seeschifffahrt ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu verhüten.