Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck

Ausfertigungsdatum: 01.11.2006


§ 28 NDAV Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.