Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung

Ausfertigungsdatum: 01.11.2006


§ 28 NAV Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.