(Natur/LandschaftsPflPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin

Ausfertigungsdatum: 06.03.1998


§ 4 Natur/LandschaftsPflPrV Prüfungsteil Grundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vertraut ist, Zusammenhänge im Naturhaushalt erkennt und Belastungen von Natur und Umwelt erfassen und beurteilen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Bedeutung, Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
2.
Funktionen und Zusammenhänge im Naturhaushalt als Lebensgrundlage,
3.
Pflanzen- und Tierarten und ihre Lebensräume,
4.
Kartieren von Arten oder Biotopen,
5.
Nutzung von Landschaften; Umweltbelastungen, Auswirkungen auf den Naturhaushalt.

(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit nach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Absatz 5.

(4) Als praktische Arbeit ist eine Aufgabe insbesondere aus einem der folgenden Bereiche zu lösen:

1.
Kartieren von Arten oder Biotopen,
2.
Erfassen und Bewerten von Umweltbelastungen.
Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die Lösung der Aufgabe, einschließlich des Prüfungsgesprächs, stehen bis zu drei Stunden zur Verfügung. Dabei soll das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf die in Absatz 2 genannten Inhalte, die nicht Gegenstand der praktischen Arbeit nach Absatz 4 sind.

(6) Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.