(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Natur- und Landschaftspfleger erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.
    
        (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Natur- und Landschaftspflegers sachgerecht und eigenverantwortlich wahrzunehmen: 
        
            - 1.
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                Erkennen und Erfassen von schützenswerten Landschaftsteilen, Lebensräumen und Lebensgemeinschaften; Erkennen von Belastungen und Schäden sowie Möglichkeiten ihrer Vermeidung und Sanierung, 
- 2.
- 
                Informieren und Beraten über Naturschutz und Landschaftspflege, 
- 3.
- 
                Planen und Durchführen von Maßnahmen der Besucherbetreuung, 
- 4.
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                Planen und Vorbereiten von Arbeiten; Organisieren des Arbeitsablaufs, Disponieren der dafür notwendigen Betriebsmittel, Maschinen und Geräte, 
- 5.
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                Durchführen von Maßnahmen zur Pflege sowie zur Entwicklung und Sicherung von Landschaften, Landschaftsteilen und Lebensräumen, unter besonderer Berücksichtigung naturverträglicher Verfahren, 
- 6.
- 
                Übertragen von Aufgaben an Mitarbeiter und Überwachen der fachgerechten Ausführung, 
- 7.
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                Durchführen der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sowie der Verkehrssicherung, 
- 8.
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                Abwicklung von Maßnahmen nach rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. 
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin".