(NatSGSpreewV)
Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald"

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 6 NatSGSpreewV Verbote

(1) Im Biosphärenreservat sind alle Handlungen verboten, die den Charakter der Landschaft verändern oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen. Insbesondere ist es verboten,

1.
vom 1. Februar bis 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der Reservatsverwaltung Wirtschaftspflegemaßnahmen durchzuführen oder anderweitig zu stören,
2.
für den Fischfang Reusen ohne Fischotterabweiser aufzustellen,
3.
Fischintensivhaltung außerhalb dafür vorgesehener künstlicher Teiche zu betreiben,
4.
motorgetriebene Wasserfahrzeuge zu benutzen, einschließlich Modelle,
5.
außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen und Wasserwanderwege Boot zu fahren, zu surfen oder zu segeln,
6.
mit Flugkörpern zu starten oder zu landen,
7.
außerhalb der dafür ausgewiesenen Plätze zu zelten und außerhalb geschlossener Gebäude zu nächtigen, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
8.
Bild- und Schrifttafeln, Gedenksteine und Wegemarkierungen ohne Genehmigung der Reservatsverwaltung anzubringen, zu entfernen oder zu verändern,
9.
außerhalb dafür ausgewiesener Wege zu reiten,
10.
bauliche Maßnahmen ohne Zustimmung der Reservatsverwaltung durchzuführen; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das bauliche Vorhaben mit dem Schutzzweck nach § 3 dieser Verordnung vereinbar ist und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird,
11.
historisch wertvolle Bausubstanz vorsätzlich oder durch mangelnde Sorgfalt zu zerstören.

(2) Darüber hinaus sind alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, im Biosphärenreservat unzulässig:

1.
Bruchwälder, Moore, Sümpfe, Röhrichte, Seggenriede, Naßwiesen, Feuchtwiesen,
2.
Borstgrasrasen, Trocken- und Magerrasen,
3.
Stieleichenwälder aller Ausprägungen, Traubeneichenbestände, alle Niederwaldtypen und Auewälder, Dünen-Kiefernwälder,
4.
naturnahe und unverbaute Fließabschnitte, Altarme und andere stehende Gewässer, Binnendünen,
5.
Alleen, Hecken, Gebüsche, Einzelbäume, Lesesteinhaufen und Waldreste außerhalb geschlossener Ortschaften.

(3) In den Schutzzonen I und II ist es darüber hinaus verboten:

1.
bauliche Anlagen und Werbeträger zu errichten oder zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist; das gilt auch für das Aufstellen von Buden sowie mobilen oder festen Verkaufsständen,
2.
Straßen neu zu bauen oder zu verbreitern, neue Forstwege anzulegen, vorhandene Pflasterstraßen mit Schwarz- oder Betondecken zu überziehen,
3.
Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen und Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief zu verändern,
4.
Wege und Wasserwege zu verlassen, außerhalb der gekennzeichneten Stellen zu baden und Fahrräder auf anderen als den gekennzeichneten Wegen zu benutzen,
5.
Kraftfahrzeuge aller Art zu benutzen,
6.
Pflanzen oder ihre Bestandteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen,
7.
Tiere auszusetzen oder wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
8.
zu angeln,
9.
natürliche Wasserläufe und Wasserflächen, deren Ufer sowie den Wasserablauf zu verändern oder über den wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,
10.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Chemikalien anzuwenden,
11.
Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen, zu pflegen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen,
12.
Hunde frei laufen zu lassen,
13.
zu lärmen, außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte oder Funkgeräte zu benutzen,
14.
Feuer zu entzünden,
15.
organisierte Veranstaltungen aller Art - ausgenommen Veranstaltungen unter Leitung oder mit Genehmigung der Reservatsverwaltung - durchzuführen.

(4) Darüberhinaus ist in der Schutzzone I jegliche wirtschaftliche Nutzung und jegliches Betreten verboten.

(5) Desweiteren ist darüberhinaus in der Schutzzone II auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verboten,

1.
Gülle oder mineralische Düngemittel auszubringen,
2.
Kahlschläge anzulegen, soweit sie nicht dem Schutzzweck dienen,
3.
gebietsfremde Gehölzarten anzupflanzen.

(6) Schließlich ist darüberhinaus in den Schutzzonen III und IV verboten,

1.
auf landwirtschaftlichen Nutzflächen Agrochemikalien oder Gülle über ein die natürliche Bodenfruchtbarkeit und den Wasserhaushalt nicht beeinträchtigendes Maß hinaus auszubringen,
2.
Grünlandflächen in Ackerland umzuwandeln,
3.
Kahlschläge über die im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegte Größe hinaus anzulegen,
4.
Meliorationsmaßnahmen durchzuführen, die dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen.