(NatPsSchweizV)
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 6 NatPsSchweizV Verbote

(1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung führen können. Insbesondere ist es verboten,

1.
Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, natürliche Felsbildungen sowie Gesteinswände und -flächen zu beschädigen oder zu zerstören, Mineralien und sonstige Bodenschätze zu suchen, zu gewinnen oder sich anzueignen,
2.
die natürlichen Wasserläufe sowie deren Ufer oder Quellen, den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern oder über den örtlichen Trinkwasser- und Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,
3.
die Lebensbereiche (Biotope) der Pflanzen und Tiere zu stören oder zu verändern,
4.
Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,
5.
Pflanzenbehandlungsmittel oder sonstige Chemikalien auszubringen,
6.
Pflanzen jeglicher Art oder ihre Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen sowie deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
7.
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu füttern, sie mutwillig zu beunruhigen, zum Fang der freilebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen oder zu töten, ihre Brut- und Wohnstätten oder Gelege aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen,
8.
bauliche Anlagen und Werbeanlagen zu errichten oder zu verändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist; dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Buden und Verkaufsständen,
9.
bauliche Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen sowie Gärten bestimmungswidrig und zu anderen als den bisher üblichen Zwecken zu verwenden,
10.
oberirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen zu errichten sowie Straßen, Wege und Stiegen neu anzulegen oder zu erweitern,
11.
ausgewiesene Wege und touristisch erschlossene Stiegen und Plätze zu verlassen sowie aus Naturschutzgründen ständig oder zeitweise gesperrte Gebietsteile zu betreten,
12.
außerhalb der Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder hierfür ausdrücklich zugelassenen Straßen und Wege zu reiten, mit bespannten Fahrzeugen oder Fahrrad zu fahren,
13.
zu zelten, Wohnwagen und Wohnmobile aufzustellen, außerhalb von Gebäuden Feuer zu machen oder zu nächtigen,
14.
die Gewässer für Freizeitzwecke, einschließlich Baden, zu benutzen,
15.
Bild- und Schrifttafeln sowie Wegemarkierungen ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung anzubringen oder zu verändern,
16.
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören.
17.
das Gelände einschließlich der Gewässer zu verunreinigen,
18.
Hunde, ausgenommen Jagdhunde bei der Ausübung der Wildbestandsregulierung im Vollzug von § 5 Abs. 1 Nr. 5 frei laufen zu lassen,
19.
organisierte Veranstaltungen aller Art, ausgenommen Veranstaltungen (Führungen, Wanderungen usw.) unter der Leitung oder mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung, durchzuführen,
20.
Felsklettern an anderen als an den von der Nationalparkverwaltung bestätigten Kletterfelsen und Kletterwegen sowie an nassem oder feuchtem Gestein durchzuführen oder dabei künstliche Hilfsmittel zu benutzen,
21.
mit Luftfahrzeugen, Hanggleitern und Gleitschirmen zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben,
22.
Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung durchzuführen.

(2) Weiter ist es verboten, Geräte mitzuführen, die ausschließlich oder überwiegend für Handlungen benutzt werden können, die gemäß Absatz 1 verboten sind.