(NatPsSchweizV)
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 2 NatPsSchweizV Flächenbeschreibung und Abgrenzung

(1) Zum Nationalpark gehören die fast geschlossenen Wald-Fels-Gebiete der Vorderen und Hinteren Sächsischen Schweiz mit Felsrevieren, Tafelbergen, Ebenheiten, Schlüchten und Tälern des Quadersandsteins einschließlich Kuppen und Hanglagen aus Basalt und Granit. Einbezogen sind die natürlichen und naturnahen Wasserläufe und Uferzonen von Kirnitzsch und Polenz mit ihrem ausgeprägten Wildbachcharakter und deren Zuflüsse sowie am Rand liegende, teilweise stark hängige und strukturierte Offenlandbereiche in enger Verzahnung zu Waldflächen.

(2) Die Grenzen des Nationalparkes verlaufen wie folgt:

1.
In der Vorderen Sächsischen Schweiz
a)
im Nordwestenam Waldrand am östlichen Ortsrand der Gemeinde Lohmen (Ortslage Hohle) beginnend Straße in Richtung Rathewalde bis zur Tankstelle, weiter über die Basteistraße bis zum Waldrand (Abt. 2301a(hoch)7) und über die Kirschallee in östlicher und südlicher Richtung zum Forsthaus Rathewalde; von hier aus über Rathewalder Fußweg und Meuselflüßchen in östlicher Richtung bis zur Einmündung in den Grünbach; von hier aus 120 m Richtung Ost über den Steilhang des oberen Amselgrundes zum Waldrand auf der Hangschulter (Abt. 2260f); weiter über den Waldrand (nördliche Grenze Abt. 2260 und 2257) in zumeist östlicher Richtung bis zum Ziegenrücken sowie über die Ziegenrückstraße in nördlicher Richtung bis Rundteil (Höhe Hocksteinschänke);
b)
im Nordenvom Rundteil Kaiserstraße in nordwestlicher Richtung, über den Feldweg am Waldrand des Riesengrundes (Abt. 2243a(hoch)8) in Richtung der Ortslage Zeschnig, diese südöstlich umgehend den Feldweg nordöstlich bis zum Waldrand und über den Flügel 25 (nordwestliche Grenze Abt. 2246) zur Talstraße; auf der Talstraße in östlicher und südlicher Richtung bis zur Einmündung des Bärenhohlflüßchens in die Polenz; weiter auf der alten Staatswaldgrenze des Bärenhohl (Abt. 2149, 2150, 2151) umschließend über den Waldrand Abt. 2148a(hoch)8/a(hoch)9 und das Klosterwasser hangabwärts bis zur Straße im Polenztal; die Polenztalstraße in südlicher Richtung bis zur Einmündung des Schindergrabens in die Polenz; weiter den Schindergraben hangaufwärts über den Apothekersteig südöstlich und Waldrand (Abt. 2128 einschließlich Wildwiese) bis zur Brandstraße;
c)
im Ostendie Brandstraße 150 m in südöstlicher Richtung über den Waldrand (Abt. 2128, 2125, 2124, 2127a(hoch)1 bis a(hoch)13) in zumeist südöstlicher Richtung zur Grundmühle; Tiefe-Grund-Straße 250 m Richtung Nordost und über Höllenweg bis zum Waitzdorfer Kreuz weiter die Straße in Richtung Waitzdorf, nach 120 m am Waldrand (Abt. 2198) in östlicher Richtung (Gartenanlage westlich umgehend) über den Feldweg zum Kohlichtgraben; diesen in südlicher Richtung bis zu seiner Einmündung in die Polenz (Gemarkungsgrenze); im Ochelgrund am Waldrand (Abt. 2105 bis 2108) in westlicher Richtung bis zur Tiefe-Grund-Straße;
d)
im Südendie Tiefe-Grund-Straße überschreitend am Waldrand nordöstlich von Porschdorf (Abt. 2287a(hoch4/a(hoch)5) Waldrand sowie Staatswaldgrenze in nordöstlicher Richtung folgend (Gartenanlage am Bockstein aussparend) bis in Höhe Neuporschdorf, weiter in Richtung Carolastein bis zur Ziegenrückstraße (Süd- sowie Westgrenze Abt. 2287 bis 2291); Ziegenrückstraße überschreitend weiter am Waldrand (Abt. 2253 und 2267) in südlicher und nordwestlicher Richtung bis in Höhe Gamrig; die Straße nach Rathen überschreitend am Waldrand sowie auf dem Fahrweg zum Ferienheim Rathen (Südostgrenze Abt. 2268 und 2269) weiter auf der Staatswaldgrenze über Mägdegrund und Grahlstein südlich sowie über den Lottersteig südöstlich bis zur Kaiserstraße; diese überquerend am Waldrand (Abt. 2283 und 2285) in südöstlicher Richtung bis zum Waldeck Abt. 2285a(hoch)15/a(hoch)13; von hier aus der Staatswaldgrenze folgend (Gr.St. 99 bis 114) ins Prossener Gründel; am Waldrand (Abt. 2286) südlich auf den Elbtalweg und diesen Richtung Halberstadt; über den Zickzackweg, den Kirchweg sowie den Waldrand Abt. 2295a(hoch)11 hangaufwärts Richtung Lilienstein; der Staatswaldgrenze folgend Waldrand südlich und westlich des Liliensteins, die Kaiserstraße überquerend südwestlich Abt. 2271 einschließlich bis ins Elbtal, weiter Staatswaldgrenze am Elbufer folgend in nördlicher Richtung bis zum Ortseingang Niederrathen; Ortslage umgehend auf West- und Nordgrenze der Abt. 2269a(hoch)1, c (n.e.), a(hoch)5, a(hoch)4, unter Ausschluß der n.e.-Flächen 14 und 15 über die Straße auf die Süd- und Westgrenze der Abt. 2269b(hoch)1 und b(hoch)2 sowie 2264a(hoch)10, in Höhe Eingang Wehlgrund den Amselgrund westlich überquerend Ostgrenze Abt. 2263b(hoch)2, b(hoch)1, a(hoch)3 sowie Ost- und Südgrenze Abt. 2263a(hoch)2 und a(hoch)1; weiter am Waldrand im Elbtal Richtung Wehlen unter Ausschluß Abt. 2252a(hoch)1 bis a(hoch)3; von Südwestspitze der Abt. 2312b Steinrückenweg westlich überquerend über Waldrand 2322a(hoch)1 sowie die Staatswald- und Gemarkungsgrenze südlich Wehlener Grund und Buschholz die Ortslage Stadt Wehlen umgehend bis zur Buschholzstraße westlich des Buschholzes;
e)
im WestenBuschholzstraße nördlich bis zur Straße von Wehlen nach Lohmen, diese 200 m Richtung Lohmen, weiter über den Fahrweg südlich Uttewalder Kohlberg Richtung Uttewalde; Ortslage auf Bebauungsgrenzlinie südlich, östlich und nördlich umgehend über Straße nördlich Uttewalder Kohlberg, Straße von Wehlen Richtung Lohmen bis zur Einmündung auf die Straße von Lohmen Richtung Rathewalde;
2.
In der Hinteren Sächsischen Schweiz
a)
im Nordwesten und Nordenin Höhe der östlichen Gemarkungsgrenze von Altendorf auf die Hohe Straße treffend, diese in Richtung Mittelndorf; Ortslage (Bebauungsgrenzlinie) westlich, südlich und östlich umgehend zurück zur Hohen Straße und diese weiter in Richtung Lichtenhain; auf der Südgrenze des Friedhofs auf den Folgenweg stoßend, diesen südlich; weiter entlang der südlichen Flurstücksgrenze Lichtenhain 5901 zum Hörnelweg und diesen hangabwärts bis zum Waldrand, diesen westlich Abt. 1188c(hoch)12 und c(hoch)13 in nördlicher Richtung zur Dorfbachstraße; die Dorfbachstraße hangaufwärts, über den Fahrweg nördlich der Abt. 1187b in östlicher Richtung Weg zur Lichtenhainer Mühle bis in Höhe Staatswaldgrenze; diese ca. 150 m westlich des Knechtsbaches in nördlicher Richtung bis zum Keilholzflüßchen; dieses flußab über den Ottendorfer Steig östlich bis zum Waldrand (Gemarkungsgrenze), von hier aus Waldrand in südlicher Richtung bis Abt. 1183a(hoch)1/3291a(hoch)6; von der Nordostecke der Abt. 3291a(hoch)5 150 m in Richtung Waldeck Abt. 3291a(hoch)11 und a(hoch)12; auf alter Staatswaldgrenze Tiefen Hahn westlich, nördlich und östlich umgehend über den Waldrand nördlich Kühnberg und Vogelberg (Abt. 3293) in östlicher Richtung bis zum Folgenweg; am Waldrand (Abt. 3294a(hoch)4) abbiegend über oberen Hangweg in den Dorfbachgrund;
b)
im Norden und Nordostenvon der Einmündung des oberen Hangweges vom Vogelberg in den Dorfbachgrund Staatswaldgrenze in nördlicher und nordöstlicher Richtung bis zum Ottendorfer Räumicht; von hier aus auf Staatswald- und Gemarkungsgrenze in südwestlicher und südöstlicher Richtung bis in Höhe Kleinsteinschlüchte und weiter über den Waldrand Abt. 3201 und 3203 und den Fahrweg von Saupsdorf zu den Kalklöchern; Fahrweg weiter in östlicher Richtung zur Saupsdorfer Straße, diese südlich, entlang Waldrand Abt. 3203 zur Räumichtmühle; von hier aus die Straße in Richtung Hinterhermsdorf bis zur Wiese unterhalb der "Hundskirche"; über die Schneise 35 zum Dorfbachgrund und diesen Richtung Ortslage Hinterhermsdorf; über den Waldrand Abt. 3381 und 3382 nördlich der Hackkuppe einschließlich Forstwiese auf die Zollstraße; diese 150 m in südliche Richtung, weiter über Hohweg bis zur Schneise 13 und Waldrand Abt. 3122 und 3121 über Lehmhübelweg zur Neudorfstraße; diese in östlicher Richtung bis zum Waldrand; diesen in nördlicher Richtung bis zur Nordecke Abt. 3114a(hoch)7; von hier aus 150 m nördlich auf westliche Waldkante Abt. 3114a(hoch)12; weiter Waldrand sowie Staatswaldgrenze südwestlich Pferdegärtchenweg (Abt. 3112a(hoch)3) zum Folgenweg; von hier aus Feldweg Richtung Heidelbach/Staatsgrenze zur CSFR;
c)
im Osten und Südenvon Grenzstein 18/11 der Staatsgrenze zur CSFR nördlich Hinterhermsdorf in östlicher, südlicher und westlicher Richtung bis zum Grenzstein 13/19 der Staatsgrenze zur CSFR südlich Schmilka; über Waldrand Abt. 3553a(hoch)12 und 3554a(hoch)5, Grenzweg und Holzlagerplatzweg die Ortslage Schmilka umgehend zur Fernverkehrsstraße F 172; am Fuße des Haldenwaldes (Abt. 3536) in westlicher Richtung bis zum Zahnsgrund;
d)
im Westenim Zahnsgrund am Waldrand Abt. 3524 und 3523 aufwärts bis zum Backofenfels/Wenzelweg; über die westliche Flurstücksgrenze Ostrau 238 (Westgrenze Abt. 3605a(hoch)16 bis a(hoch)18) zum Oberen Liebenweg, diesen 150 m östlich, weiter über die Flurstücksgrenze Ostrau 216 zu 217 (nordöstliche Grenze des ehemaligen Zeltplatzes Kleine Liebe) zum Unteren Liebenweg und diesen südwestlich bis zur Wegegabel (Abt. 3501b(hoch)10); Weg zur Ostrauer Mühle (Abt.-Gr. 3501 zu 3505) ins Kirnitzschtal; in Höhe der Flurstücksgrenze Ostrau 48 zu 49 die Kirnitzschtalstraße überschreitend am Waldrand Abt. 1196 und 1197 Kirnitzschtal westlich bis in Höhe der Altendorfer Dorfbachklamm; Dorfbachklamm hangaufwärts, über nordwestlichen Waldrand Abt. 1197c(hoch)6 bis c(hoch)11 sowie Waldrand östlich Altendorf (Abt. 1196a(hoch)13 bis a(hoch)20 zur Gemarkungsgrenze Altendorf/Hohe Straße.

(3) Aus der Fläche des Nationalparkes wird das Betriebsgelände Bandstahlveredlung Porschdorf am Eingang des Polenztales ausgegrenzt.

(4) Die Grenzen des Nationalparkes sind in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Darüber hinaus sind die Grenzen des Nationalparkes in Forstkarten M 1:25.000 (Stand 01. Januar 1986) rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Nationalparkverwaltung und der Kreisverwaltung. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.