(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn 
        
            - 1.
 
            - 
                
                    die Durchführung der Vorschriften
                    
                        - a)
 
                        - 
                            
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Naturparkes (§ 3) zu vereinbaren ist oder
                         
                         
                        - b)
 
                        - 
                            
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde,
                         
                         
                    
                 
             
             
            - 2.
 
            - 
                
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
             
             
        
         
    
    (2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Naturparkverwaltung. Die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.