(1) Mit der Festsetzung zum Nationalpark wird bezweckt: 
        
            - 1.
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                die Bewahrung der Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der in Europa einzigartigen Kreidelandschaft mit ihren charakteristischen Oberflächenformen (glazial überformter Kreidehorst, Endmoränenwälle, Toteis- und Karsthohlformen, junge Erosionstäler, aktive und inaktive Kreide- und Moränenkliffs, größter natürlicher geologischer Aufschluß des norddeutschen Tieflandes) und entsprechendem Standorts- und Vegetationsmosaik in naturnahem Zustand, 
- 2.
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                die Herstellung eines von menschlichen Eingriffen weitgehend ungestörten Ablaufs der Naturprozesse auf großer Fläche (Küstendynamik einschließlich küstennaher submariner Prozesse, Wasserhaushalt und Moorgenese, Waldentwicklung), 
- 3.
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                die Regeneration standörtlich reich differenzierter Naturwälder einschließlich ihrer natürlichen Dynamik auf großer Fläche (Kalk- und Moränenbuchenwälder auf Standorten unterschiedlicher Feuchte- und Trophiestufen, Buschwälder an orogenen Waldgrenzstandorten der Kreidesteilküste, Erlen- und Erlen-Eschenwälder in Quellmulden und Bachtälern, edellaubholzreiche Ahornwälder an Kreidesteilhängen), 
- 4.
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                die Regeneration standortbedingter Quell-, Kessel- und Durchströmungsmoore, 
- 5.
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                die Erhaltung der landschaftsspezifischen natürlichen Mannigfaltigkeit der Pflanzen- und Tierwelt. 
(2) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezweckt; er soll aber zur Strukturverbesserung der angrenzenden Gebiete dienen.