(NatPHHarzV)
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Hochharz

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 3 NatPHHarzV Schutzzweck

(1) Mit der Festsetzung zum Nationalpark Hochharz wird bezweckt, eine in Mitteleuropa einmalige Mittelgebirgslandschaft mit Bergfichtenwäldern und unterschiedlichen Moortypen in den Hochlagen des Harzes zu erhalten.

(2) Es sind besonders die naturnahen Bergfichtenwälder und die Moore zu erhalten und ihre natürlichen Abläufe zu sichern. Fichtenforste und andere gestörte Ökosysteme sind in naturnahe Zustände zu überführen.

(3) Der Nationalpark dient der Erhaltung der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten.

(4) Im Randbereich des Nationalparkes werden Ökosysteme erhalten, die durch den Menschen geprägt sind, wie Halbkulturformationen (Heiden, Triften, Hutungen bei Schierke und Drei-Annen-Hohne), Bergwiesen und historische Nutzungsformen der Wälder.

(5) Im Nationalpark werden ebenfalls Zeugen historischer Landnutzungsformen und alter Industriezweige, wie Torfgewinnung, Köhlerei, Flößerei, Steinabbau und Glasherstellung, erhalten, soweit sie den vorangehenden Schutzzielen nicht zuwiderlaufen.

(6) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezweckt; er soll aber zur Strukturverbesserung der außerhalb des Nationalparks gelegenen Region (Nationalparkregion) beitragen.