(NatPDrömlV)
Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 5 NatPDrömlV Gebote

(1) Im Naturpark gelten nachfolgende allgemeingültige Gebote:

1.
Alle Maßnahmen im Naturpark sind auf die Erhaltung und Förderung der gebietsspezifischen Mannigfaltigkeit an Arten und Formen sowie Ökosystemen, auf die Bewahrung und Wiederherstellung der charakteristischen Landschaftsstruktur und des Landschaftsbildes und den Schutz des Bildungs- und Erholungswertes dieser Landschaft zu richten.
2.
Die zukünftige Flächennutzung durch die Betriebe der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft erfolgt auf der Grundlage einer ökologisch verträglichen, den Aufgaben der einzelnen Schutzzonen entsprechenden Landschaftsrahmenplanung bzw. Landschaftsplänen. Dabei ist langfristig der Grünlandanteil im Gebiet zu erhöhen.
3.
Alle Vorhaben und Maßnahmen im Naturpark, die mit einer Veränderung der Landschaftsstruktur, des Landschaftshaushalts oder zu einer Beeinträchtigung von Einzelelementen oder Ökosystemen führen können, sind mit der Naturparkverwaltung abzustimmen.
4.
Bei allen forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen ist die pflegliche Behandlung des verbleibenden Baumbestandes, der Strauchschicht und der Bodenvegetation zu berücksichtigen.
5.
Alle im Naturpark befindlichen wertvollen Biotope (z.B. Moore, Gräben, Moordämme, Röhrichte, Flurgehölze, Kleingewässer) sind geschützt.
6.
Alle Gewässer und Flurgehölze sind durch Auskoppelung vor Beschädigung zu schützen.
7.
Die Bestandsregulierung von wildlebenden Tieren hat entsprechend der Zielstellung des Nationalparks in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe, und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung zu erfolgen.
8.
Der Naturpark ist der Öffentlichkeit durch ein gekennzeichnetes Wegenetz, dessen Benutzung durch ein Wegegebot zu regeln ist, unter Berücksichtigung des Schutzzieles der Zonen zu erschließen.
9.
Die Erschließung des Naturparkes für Bildung und Erholung erfolgt auf der Grundlage einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit und einer Konzeption für Tourismus und Erholung zur Lenkung der Besucherentwicklung. Die Erschließung des Naturparkes dient vorrangig naturschaffenden Formen der Erholung (Naturbeobachtung, Radfahren, Kutschfahrten). Baden ist nur auf ausgewiesenen Plätzen auf eigene Gefahr gestattet.
10.
Die Förderung besonders schutzwürdiger Pflanzen- und Tierarten erfolgt auf der Grundlage von Artenschutzprogrammen, insbesondere für Fischotter und Großem Brachvogel. Ausgewiesene Brutplätze von Bodenbrütern sind entsprechend den Anweisungen der Naturparkverwaltung zu schützen und zu behandeln.
11.
Wissenschaftliche Arbeiten im Naturpark an Naturschutzobjekten sind nur in Abstimmung und mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung durchzuführen.

(2) Spezielle Gebote für Schutzzone I:
In der Schutzzone I des Naturparkes ist die ungestörte natürliche Entwicklung der Lebensgemeinschaften und ihrer Pflanzen- und Tierarten zu sichern. Jegliche Nutzung natürlicher Ressourcen sowie Pflegeeingriffe sind ausgeschlossen. Es sind alle Möglichkeiten zu nutzen, um eine möglichst schnelle Überführung in einen weitgehend unbeeinflußten Naturzustand zu erreichen. Deshalb sind vorhandene bauliche Anlagen in dieser Zone zu entfernen.

(3) Spezielle Gebote für Schutzzone II:

1.
In der Schutzzone II ist die gezielte Biotoppflege auf der Grundlage abgestimmter Behandlungsrichtlinien in Zusammenarbeit mit Naturparkverwaltung, Nutzern, Eigentümern und Verbänden zu organisieren.
2.
Die Waldpflege ist auf die Entwicklung naturnaher Bestockungen auszurichten. Durch Naturverjüngung, Einzelstammentnahme, Belassen anfallender Tothölzer und bei Notwendigkeit maximal 0,5 ha Kahlschlaggröße sowie ausschließlich Verwendung autochthoner Baum- und Straucharten.
3.
Die Bewirtschaftung der Graslandflächen erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausschließlich extensiv.
4.
Gewässer, die für eine fischereiwirtschaftliche Nutzung aufgegeben werden, sind sich zur Renaturierung der Fischbestände selbst zu überlassen. Besatzmaßnahmen erfolgen nur in Abstimmung mit der Naturparkverwaltung und mit einheimischen Fischarten.
5.
Die durch den Anglerverband bewirtschaftete Gewässerfläche in Schutzzone II ist nicht zu erweitern und möglichst in einen nutzungsfreien Zustand zu überführen.

(4) Spezielle Gebote für Schutzzone III:
In der Schutzzone III sind alle Maßnahmen geboten, die einer Abwendung negativer Auswirkungen aller Art auf die Zonen I und II und dem landschaftsverträglichen Bildungstourismus dienen.
Dazu gehören:

1.
Die Einrichtung touristensteuernder Objekte (z.B. Naturlehrpfade, Ruheplätze, Aussichtspunkte, Angelplätze, Reitstützpunkte, Informationstafeln) und die Wegemarkierung und -beschilderung.
2.
Die Reduzierung der Kahlschlaggröße auf maximal 1 ha unter Beibehaltung der ästhetisch wirksamen Landschaftsstruktur.
3.
Die Verblendung von Bauten und Deponien durch Bepflanzungsmaßnahmen.
4.
Die Schaffung eines Biotopverbundnetzes vor allem im Bereich größerer Agrarflächen.