Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. II S. 639) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 469) wird in Ergänzung der Verordnung vom 30. Mai 1958 über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation tätigen Sachverständigen (Bundesgesetzbl. II S. 117) mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an Bedienstete der Nordatlantikvertrags-Organisation ist die auf Grund des Artikels 17 des Übereinkommens vom 20. September 1951 über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals am 30. November 1961 zwischen der Bundesregierung und der Nordatlantikvertrags-Organisation abgeschlossene Vereinbarung maßgebend. Die in Artikel 18c, e und f sowie Artikel 19 des Übereinkommens vom 20. September 1951 in Verbindung mit Artikel 1 und 3 der Vereinbarung vom 30. November 1961 vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen werden bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1962 gewährt.
(2)
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vereinbarung vom 30. November 1961 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung vom 30. November 1961 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des ... Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Der Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft