(NagProtUmsG/EUV511/2014DG)
Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

Ausfertigungsdatum: 25.11.2015


§ 5 NagProtUmsG/EUV511/2014DG Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.