Nachweisverordnung (NachwV)
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Ausfertigungsdatum: 20.10.2006


Anlage 1 NachwV Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4

Diese Anlage enthält Formblätter *), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern sowie der Freistellung zu verwenden sind.
Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen. Alle Eintragungen in den in der Anlage aufgeführten Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.
Die Formblätter sind wie folgt zu verwenden:

1.
Zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 9) die Formblätter
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Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
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Verantwortliche Erklärung (VE),
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Deklarationsanalyse (DA),
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Annahmeerklärung (AE),
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Behördenbestätigung (BB),
2.
zur Führung des Entsorgungsnachweises ohne behördliche Bestätigung (§ 7, Anzeige) die Formblätter
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Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
-
Verantwortliche Erklärung (VE),
-
Deklarationsanalyse (DA),
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Annahmeerklärung (AE),
3.
zur Freistellung (§ 7) die Formblätter
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Deckblatt Antrag (DAN),
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Annahmeerklärung (AE),
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Behördenbestätigung (BB),
4.
zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung (§§ 10, 12) die Formblätter
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Begleitschein,
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Übernahmeschein,
5.
zur Führung der Register (§ 24 Abs. 4 bis 7) die Formblätter
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Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
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Verantwortliche Erklärung (VE),
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Annahmeerklärung (AE),
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Begleitschein.
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*)
Hinweise zur Gestaltung der Formblätter
1.
Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter DIN A4 im Verhältnis 84 : 100 zu vergrößern. Der Übernahmeschein hat die Abmessungen 210 mm x 210 mm.
2.
Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen der Formblätter mit Ausnahme der Begleitscheine und Übernahmescheine sind vorzugsweise im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 50 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der EDV-Passer sind schwarz zu drucken.

(Inhalt: nicht darstellbare Formblätter,
Fundstelle: BGBl. I 2006, 2311 - 2326;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)