Nachweisverordnung (NachwV)
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Ausfertigungsdatum: 20.10.2006


§ 16 NachwV Kleinmengen

Den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger durch die Führung eines Übernahmescheins entsprechend den Bestimmungen des § 12 zu führen.