Die zuständige Behörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
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der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
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der Fristenkontrolle,
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der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
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dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
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der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
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der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
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der Leitung des Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. Die Entscheidung der Bundesfachplanung nach § 12 Absatz 2 und über den Planfeststellungsantrag nach § 24 Absatz 1 liegt allein bei der zuständigen Behörde.