(NABEG)
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

Ausfertigungsdatum: 28.07.2011


§ 10 NABEG Erörterungstermin

Die Bundesnetzagentur erörtert mündlich die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Vorhabenträger und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

1.
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind oder
2.
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
3.
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
4.
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.