Die Bundesnetzagentur erörtert mündlich die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Vorhabenträger und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn 
        
            - 1.
 
            - 
                
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind oder
             
            - 2.
 
            - 
                
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
             
            - 3.
 
            - 
                
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
             
            - 4.
 
            - 
                
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.