(1) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
-
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,
- 2.
-
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,
- 3.
-
Wohnanschrift,
- 4.
-
Lage der Wohnung im Gebäude,
- 5.
-
Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin,
- 6.
-
Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder,
- 7.
-
Baualtersgruppe des Gebäudes.
(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:
- 1.
-
Name der Gemeinschaftsunterkunft,
- 2.
-
Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
- 3.
-
Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
- 4.
-
Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,
- 5.
-
Kontaktdaten der Ansprechperson,
- 6.
-
Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird,
- 7.
-
Anschrift des Gebäudes,
- 8.
-
Baualtersgruppe des Gebäudes.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.