Auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten im Sinne von § 5 Abs. 1 SeeSchStrO zusätzlich nachstehend aufgeführte Schiffahrtszeichen: 
        
            
            - 
                
                    
                        - A.
- 
                            Gebots- und Verbotszeichen 
- A.26
- 
                            Verbot, sich innerhalb der in Metern angegebenen Entfernung zu dem Objekt, auf dem die Tafel aufgestellt ist, aufzuhalten:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzer Zahl. 
- A.27
- 
                            Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol einer Schiffsschraube. 
- A.28
- 
                            Fahrverbot für Segelfahrzeuge:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol eines Segelfahrzeugs. 
- A.29
- 
                            Fahrverbot für Fahrzeuge unter Ruder:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol eines Fahrzeugs unter Ruder. 
- A.30
- 
                            Fahrverbot für Sportfahrzeuge:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzer Aufschrift "SPORT". 
- A.31
- 
                            
                                Gebot, wegen Sperrung der Ein- bzw. Ausfahrt oder der Ein- und Ausfahrt eines Fahrwassers oder Hafens vor dem Sichtzeichen anzuhalten:
                                 
                                    - a)
- 
                                        Sperrsignal "Einfahrt gesperrt"drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Ball, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere weiß, das untere grün. 
- b)
- 
                                        Sperrsignal "Ausfahrt gesperrt"drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün, das mittlere weiß, das untere grün. 
- c)
- 
                                        Sperrsignal "Ein- und Ausfahrt gesperrt"drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Ball oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün, das mittlere weiß, das untere rot. 
 
- A.32
- 
                            
                                Durchfahren beweglicher Brücken
                                 
                                    - a)
- 
                                        Durchfahren verboten - ohne Einschränkung - (Brücke geschlossen):Ein festes rotes Licht; 
- b)
- 
                                        Durchfahren verboten, Freigabe wird vorbereitet:Ein festes rotes Licht links neben einem festen grünen Licht; 
- c)
- 
                                        Durchfahren - Gegenverkehr gesperrt -:Ein festes grünes Licht; 
- d)
- 
                                        Anlage außer Betrieb (Brücke geschlossen):Brücke darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht:Zwei feste rote Lichter übereinander. 
 
                                Die Lichter zum Durchfahren von beweglichen Brücken können am Tage durch Tafeln wie folgt ersetzt werden:
                                 
                                    - -
- 
                                        Ein festes rotes Licht durch eine rechteckige rote Tafel mit waagerechtem weißen Streifen. 
- -
- 
                                        Ein festes grünes Licht durch eine rechteckige grüne Tafel mit senkrechtem weißen Streifen. 
 
- B.
- 
                            Warn- und Hinweiszeichen 
- B.18
- 
                            Ankerplatz - Ankern auf der Seite, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:Eine quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol eines Ankers. 
- B.19
- 
                            Liegeplatz - Liegenbleiben auf der Seite der nachfolgenden Strecke, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:Eine quadratische blaue Tafel mit weißem "P". 
- B.20
- 
                            
                                Durchfahren von festen Brücken:Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schiffahrt empfohlen wird:
                                 
                                    - a)
- 
                                        In beiden Richtungen befahrbar:Eine quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafel; 
- b)
- 
                                        In einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt):Zwei quadratisch auf der Spitze stehende gelbe Tafeln übereinander. 
 
                                Die gelben Tafeln könne bei Nacht durch gelbe Lichter ersetzt werden.
                             
 
 
        Zusatzzeichen - zusätzliche Erklärung oder Hinweis zu einem Schiffahrtszeichen -. 
        
            
            - 
                
                    
                        
                        - 
                            
                                Einschränkungen:
                                 
                                    - a)
- 
                                        Nur gültig für Maschinenfahrzeuge:Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Symbol einer Schiffsschraube; 
- b)
- 
                                        Nicht gültig für Maschinenfahrzeuge:Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzem Symbol einer Schiffsschraube; 
- c)
- 
                                        Nur gültig für Sportfahrzeuge:Rechteckige weiße Tafel mit schwarzer Aufschrift "SPORT"; 
- d)
- 
                                        Nicht gültig für Sportfahrzeuge:Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzer Aufschrift "SPORT".