Auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten im Sinne von § 5 Abs. 1 SeeSchStrO zusätzlich nachstehend aufgeführte Schiffahrtszeichen:
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- A.
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Gebots- und Verbotszeichen
- A.26
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Verbot, sich innerhalb der in Metern angegebenen Entfernung zu dem Objekt, auf dem die Tafel aufgestellt ist, aufzuhalten:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzer Zahl.
- A.27
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Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol einer Schiffsschraube.
- A.28
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Fahrverbot für Segelfahrzeuge:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol eines Segelfahrzeugs.
- A.29
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Fahrverbot für Fahrzeuge unter Ruder:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol eines Fahrzeugs unter Ruder.
- A.30
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Fahrverbot für Sportfahrzeuge:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzer Aufschrift "SPORT".
- A.31
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Gebot, wegen Sperrung der Ein- bzw. Ausfahrt oder der Ein- und Ausfahrt eines Fahrwassers oder Hafens vor dem Sichtzeichen anzuhalten:
- a)
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Sperrsignal "Einfahrt gesperrt"drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Ball, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere weiß, das untere grün.
- b)
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Sperrsignal "Ausfahrt gesperrt"drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün, das mittlere weiß, das untere grün.
- c)
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Sperrsignal "Ein- und Ausfahrt gesperrt"drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Ball oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün, das mittlere weiß, das untere rot.
- A.32
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Durchfahren beweglicher Brücken
- a)
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Durchfahren verboten - ohne Einschränkung - (Brücke geschlossen):Ein festes rotes Licht;
- b)
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Durchfahren verboten, Freigabe wird vorbereitet:Ein festes rotes Licht links neben einem festen grünen Licht;
- c)
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Durchfahren - Gegenverkehr gesperrt -:Ein festes grünes Licht;
- d)
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Anlage außer Betrieb (Brücke geschlossen):Brücke darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht:Zwei feste rote Lichter übereinander.
Die Lichter zum Durchfahren von beweglichen Brücken können am Tage durch Tafeln wie folgt ersetzt werden:
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Ein festes rotes Licht durch eine rechteckige rote Tafel mit waagerechtem weißen Streifen.
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Ein festes grünes Licht durch eine rechteckige grüne Tafel mit senkrechtem weißen Streifen.
- B.
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Warn- und Hinweiszeichen
- B.18
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Ankerplatz - Ankern auf der Seite, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:Eine quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol eines Ankers.
- B.19
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Liegeplatz - Liegenbleiben auf der Seite der nachfolgenden Strecke, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:Eine quadratische blaue Tafel mit weißem "P".
- B.20
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Durchfahren von festen Brücken:Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schiffahrt empfohlen wird:
- a)
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In beiden Richtungen befahrbar:Eine quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafel;
- b)
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In einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt):Zwei quadratisch auf der Spitze stehende gelbe Tafeln übereinander.
Die gelben Tafeln könne bei Nacht durch gelbe Lichter ersetzt werden.
Zusatzzeichen - zusätzliche Erklärung oder Hinweis zu einem Schiffahrtszeichen -.
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Einschränkungen:
- a)
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Nur gültig für Maschinenfahrzeuge:Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Symbol einer Schiffsschraube;
- b)
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Nicht gültig für Maschinenfahrzeuge:Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzem Symbol einer Schiffsschraube;
- c)
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Nur gültig für Sportfahrzeuge:Rechteckige weiße Tafel mit schwarzer Aufschrift "SPORT";
- d)
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Nicht gültig für Sportfahrzeuge:Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzer Aufschrift "SPORT".