(MusikfachhAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

Ausfertigungsdatum: 24.03.2009


§ 3 MusikfachhAusbV Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C sowie
2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.