Mutterschutzverordnung für Soldatinnen (MuSchSoldV)
Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen

Ausfertigungsdatum: 21.12.1990


§ 4 MuSchSoldV

Eine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.