Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium

Ausfertigungsdatum: 23.05.2017


§ 25 MuSchG Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.