Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Ausfertigungsdatum: 12.02.2009


§ 6 MuSchEltZV Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge entsprechend des § 15 Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 16 und 27 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.