Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. September 1950 über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau (GBl. S. 1037) wird zu § 6 Abs. 2 Ziff. 2 und § 9 Satz 1 des Gesetzes folgendes bestimmt:
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