Musterfeststellungsklage (MuFKlaG)
Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage

Ausfertigungsdatum: 12.07.2018


Artikel 1 MuFKlaG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Dem § 119 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilpro- zessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Ober- landesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledi- gung der Verfahren zweckmäßi g ist. Die Landesregierun- gen können die Ermächtigu ng durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. “