(MünzG)
Münzgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.12.1999


§ 8 MünzG Einziehung von Münzen

Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von der Deutschen Bundesbank angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen.