(1) Es ist verboten, 
        
            - 1.
- 
                
                    außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen
                     
                        - a)
- 
                            nachzumachen oder zu verfälschen oder 
- b)
- 
                            solche nachgemachten oder verfälschten Münzen zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzuführen; 
 
- 2.
- 
                Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen. 
        Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind.
    
    
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische Münzen.