(Münz5DMBek 1985-10)
Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze 150 Jahre Eisenbahn in Deutschland)


Ausfertigungsdatum: 11.10.1985

(XXXX)

(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aus Anlaß des 150jährigen Jubiläums der Eisenbahn in Deutschland im Jahre 1985 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. Die Auflage der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze Karlsruhe.

(2) Die Münze wird ab 7. November 1985 in den Verkehr gebracht.

(3) Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Nickel). Sie enthält einen Reinnickelkern. Der Durchmesser beträgt 29 Millimeter, das Gewicht 10 Gramm.

(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.

(5) Die Bildseite zeigt in Anlehnung an das in der Vergangenheit als Symbol der Eisenbahn verwendete Flügelrad ein in Bewegung befindliches Eisenbahnrad, dem zwei Schriftbänder mit den Worten "150 JAHRE EISENBAHN" und "IN DEUTSCHLAND 1835-1985" wie Flügel angesetzt sind.

(6) Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1985, das Münzzeichen "G" der Staatlichen Münze Karlsruhe und die Umschrift

"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND5 DEUTSCHE MARK".

(7) Die Jahreszahl ist - unterteilt in "19" und "85" - beiderseits der Wertziffer 5 angebracht. Das Münzzeichen "G" befindet sich in der Umschrift rechts neben dem Wort "MARK". Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:

"EISENBAHN NÜRNBERG-FÜRTH ...7. DEZEMBER 1835 ... ".

(8) Zwischen "1835" und "EISENBAHN" sowie "FÜRTH" und "7." befindet sich je eine Arabeske.

(9) Der Entwurf der Münze stammt von Erich Ott, München.

(10) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Der Bundesminister der Finanzen


(XXXX) Abbildung der Münze

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl I 1985, 2003)