(Münz2DMBek 1973)
Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Mark


Ausfertigungsdatum: 15.06.1973

(XXXX)

(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323) gibt der Bund nachfolgend beschriebene, für den Zahlungsverkehr bestimmte Bundesmünze im Nennwert von 2 Deutschen Mark heraus. Die Münze wird in hoher Auflage geprägt und soll - ebenso wie die Adenauer-Münze - die Max-Planck-Münze zu 2 Deutsche Mark ersetzen, die in Kürze außer Kurs gesetzt wird. Mit der Ausgabe der neuen Münze wird am 1. Juli 1973 begonnen.

(2) Die Bildseite der Münze zeigt das Kopfbild des ersten Bundespräsidenten Professor Dr. Theodor Heuss im Profil mit der Umschrift:

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND . 1949-1969.

(3) Die Wertseite der Münze zeigt in der Mitte den Bundesadler. Das Adlerbild ist von der Umschrift:

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND2 DEUTSCH MARK
umschlossen. Dabei steht die Wertziffer 2 in der Mitte unter dem Adler. Oberhalb des Adlerkopfes ist die jeweilige Jahreszahl, beginnend mit 1970, unterhalb der rechten Kralle eines der Münzzeichen (D, F, G oder J) angebracht.

(4) Die Prägung auf beiden Seiten der Münze ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.

(5) Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift:

EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT
versehen. Zwischen jedem der Worte ist ein Ornament, am Schluß der Inschrift sind zwei Ornamente angebracht.

(6) Die Münze hat ein Gewicht von 7 Gramm und einen Durchmesser von 26,75 Millimeter und entspricht somit in Gewicht und Abmessungen der Max-Planck- und der Adenauer-Münze. Sie besteht überwiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Nickel) und hat einen Reinnickelkern.

(7) Der Entwurf der Münze stammt von dem Bildhauer Karl-Ulrich Nuss, 7051 Strümpfelbach.

(8) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.


Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen


(XXXX) Abbildung der Münze

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)

Fundstelle: BGBl I 1973, 602