(Münz10DMBek 2001-07)
Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze "50 Jahre Bundesverfassungsgericht")


Ausfertigungsdatum: 12.07.2001

(XXXX)

Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum Thema "50 Jahre Bundesverfassungsgericht" eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen zu lassen.
Die Auflage der Münze beträgt 2,8 Millionen Stück, darunter 0,8 Millionen Stück in Spiegelglanz. Die Prägung in Stempelglanz erfolgt durch die Prägestätte Karlsruhe. Die Herstellung in Spiegelglanz wird von allen fünf deutschen Münzämtern zu gleichen Teilen realisiert.
Die Münze wird ab dem 5. September 2001 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse (Gewicht) von 15,5 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Randstab umgeben.
Die Bildseite zeigt die Waage als Symbol der Gerechtigkeit und Maßstab des Bundesverfassungsgerichtes sowie die Richterschaft in übereinander gelegten stilisierten Silhouetten. Im Bildhintergrund ist der Artikel I des Grundgesetzes mit seinem Bekenntnis zur Unantastbarkeit der Menschenwürde ausgedrückt. Die Umschrift

"50 JAHRE . BUNDESVERFASSUNGSGERICHT"
verweist auf den Anlass des Ereignisses.
Die Wertseite zeigt einen Bundesadler, die Jahreszahl "2001", das Münzzeichen "G" der Prägestätte Karlsruhe und die Umschrift
"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
10 DEUTSCHE MARK".
Bei den Münzen in der Qualität Spiegelglanz erscheinen die Münzzeichen
"A", "D", "F", "G" und "J".
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:
"... IM NAMEN DES VOLKES ... IM NAMEN DES VOLKES ...".
Der Entwurf der Münze stammt von Frau Aase Thorsen, Neuberg.

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung der Münze,
Fundstelle: BGBl. I 2001, 1709)