(MündelPfandBrV)
Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen

Ausfertigungsdatum: 07.05.1940


§ 2 MündelPfandBrV

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen bestimmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Sie wird mit der Bekanntmachung wirksam.