Müllermeisterverordnung (MüMstrV)
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Müller-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 11.10.2012


§ 4 MüMstrV Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Produktionsprozess für die Herstellung von Müllereierzeugnissen zu planen. Dabei sind Energieeffizienz und Qualitätsparameter zur Verfahrensoptimierung zu berücksichtigen. Die Planungsarbeiten bestehen aus Entwurf, Berechnung und Kalkulation. Auf der Grundlage der Planungsarbeiten ist ein Prozessdiagramm zu erstellen und ein Produkt herzustellen. Die bei der Produktherstellung entstehenden Nebenprodukte sind bei den Planungsarbeiten zu berücksichtigen. Der Produktionsprozess ist zu kontrollieren und durch ein Prüfprotokoll zu dokumentieren. Für die Produktherstellung kommen in Betracht:

1.
Mahl- und Schälerzeugnisse,
2.
Futtermittel oder
3.
Produkte, die nicht für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind.

(4) Die Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, Berechnung und Kalkulation, werden mit 30 Prozent, das Prozessdiagramm und die durchgeführten Arbeiten mit 60 Prozent und die Dokumentationsunterlagen, bestehend aus einem Prüfprotokoll, mit 10 Prozent gewichtet.