(1) Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Verfahren unter Berücksichtigung von zu verarbeitenden oder zu lagernden Rohstoffen sowie von Zwischen- und Enderzeugnissen zu skizzieren, 
- 2.
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                Arbeitspläne zu erstellen, 
- 3.
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                Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe zu beschreiben, 
- 4.
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                fachbezogene Berechnungen durchzuführen, 
- 5.
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                Fließschemata darzustellen und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen zu erläutern, 
- 6.
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                Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen, 
- 7.
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                Qualitätsmanagementsysteme zu erläutern sowie 
- 8.
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                Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu beschreiben. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.