|  | 
                
                    | I. Berufliche Grundbildung | 
                
                    |  | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Arbeitsaufträge annehmen und auf Umsetzbarkeit prüfenb)
                                Arbeitsschritte anhand der Auftragsunterlagen festlegen, Arbeitsabläufe dokumentierenc)
                                Arbeitsplatz ergonomisch vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellend)
                                Kundengespräche führen, Termine mit Kunden abstimmen | 4 |  |  |  | 
                
                    | 6 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen beschreibenb)
                                Informationen beschaffen, nutzen und auswertenc)
                                Daten pflegen und sichern, Vorschriften des Datenschutzes beachten | 2 |  |  |  | 
                
                    | 7 | Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 7)
 | 
                            a)
                                Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheidenb)
                                Handelsbezeichnungen, Textilkennzeichnung und Pflegesymbole anwendenc)
                                Nähgarne auswählend)
                                Zutaten nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten auswählene)
                                Werk- und Hilfsstoffe zuordnen und lagern | 6 |  |  |  | 
                
                    | 8 | Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen (§ 5 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzenb)
                                Zusatzeinrichtungen anbringen, Maschinen einrichtenc)
                                Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen pflegen, Funktionen prüfend)
                                Störungen erkennen, beheben und Störungsbeseitigung veranlassen | 6 |  |  |  | 
                
                    | 9 | Ausführen von gestalterischen Arbeiten (§ 5 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Anregungen aufnehmen und auswertenb)
                                Skizzen und Zeichnungen erstellen und anwendenc)
                                Grundlagen der Farben- und Formenlehre anwenden | 2 |  |  |  | 
                
                    | 10 | Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten (§ 5 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                Schnittteile zuordnenb)
                                Schnittschablonen erstellen und anwendenc)
                                Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennend)
                                Werkteile ausschneiden, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Ausschneiden beachten | 6 |  |  |  | 
                
                    | 11 | Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 11)
 | 
                            a)
                                Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfenb)
                                Nähte, Abnäher und Einlagen form- und ausbügelnc)
                                Werk- und Hilfsstoffe abbügelnd)
                                Werk- und Hilfsstoffe fixierene)
                                Fixiereffekte und Festigkeit von Verbindungen prüfen | 10 |  |  |  | 
                
                    | 12 | Ausführen von Näh- und Teilarbeiten (§ 5 Nr. 12)
 | 
                            a)
                                Zutaten und Zuschnitte nach Arbeitsauftrag bereitstellenb)
                                Körperhaltungen einnehmen, Grifftechniken anwenden, insbesondere nach ergonomischen Gesichtspunktenc)
                                Sticharten ausführen, insbesondere Heften, Steppen, Pikieren, Staffieren, Säumen und Knopflochstiche | 14 |  |  |  | 
                
                    | 13 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15)
 | 
                            a)
                                Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementssystems beschreibenb)
                                Zwischenkontrollen durchführenc)
                                Fehler erkennen und dokumentieren | 2 |  |  |  | 
                
                    |  | 
                
                    | II. Berufliche Fachbildung | 
                
                    | 1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5) | 
                            a)
                                Produktinformationen beurteilen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichenb)
                                Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere Stich- und Nahtarten |  | 2 |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertend)
                                Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableitene)
                                Kosten abschätzen, Material disponieren |  |  | 3 |  | 
                
                    | 2 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6)
 | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen |  | 2 |  |  | 
                
                    | 3 | Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 7)
 | 
                            a)
                                Auswirkungen von Mängeln in Werkstoffen, Hilfsstoffen und Zubehör auf Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen |  | 2 |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Auswirkungen von Veredlungsmaßnahmen unterscheiden |  |  | 2 |  | 
                
                    | 4 | Ausführen von gestalterischen Arbeiten (§ 5 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Gestaltungstechniken anwenden, insbesondere Zierarbeiten, traditionelle Nähtechniken, Drapieren, Plissieren, Färben und Stäbchenverarbeitung |  |  | 5 |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Entwürfe nach modischen, historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbeiten, Entwürfe präsentierenc)
                                technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen |  |  |  | 4 | 
                
                    | 5 | Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten (§ 5 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                Körpermaße und individuelle Besonderheiten feststellen und ihre Bedeutung für Grundschnitt, Passform und Verarbeitung beachtenb)
                                Zusammenhang zwischen Grund- und Modellschnitten herstellen |  |  | 4 |  | 
                
                    | 6 | Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 11)
 | schnittergänzende Dressurarbeiten festlegen, zugeschnittene Teile dressieren |  | 3 |  |  | 
                
                    | 7 | Ausführen von Näh- und Teilarbeiten (§ 5 Nr. 12)
 | 
                            a)
                                Teilarbeiten ausführen, insbesondere Taschen, Kanten, Schlitze und Verschlüsse fertigenb)
                                Bekleidungsstücke zur Anprobe richten, Änderungen markieren und vornehmenc)
                                Teilarbeiten ausführen, insbesondere Kragen und Ärmel fertigen |  | 9 |  |  | 
                
                    | 8 | Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13)
 | Kleinteile in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungsweisen und unter Berücksichtigung von Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere 
                            a)
                                Hosen mit Schlitz-, Bund-, Saum-, Taschen- und Futterverarbeitungb)
                                Röcke mit Schlitz-, Bund-, Saum-, Taschen-, Futter- und Faltenverarbeitung sowie Blusen mit Kragenverarbeitung, Ausschnitt- und Ärmelformen sowie Verschlusstechniken oder Hemden mit Kragen- und Manschettenverarbeitung sowie Verschlusstechnikenc)
                                modellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen ausarbeiten |  | 10 |  |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Westen mit Taschen-, Futter- und Kantenverarbeitung sowie Verschlusstechnikene)
                                Nähergebnisse, insbesondere anhand des Kundenauftrags, prüfen |  |  | 8 |  | 
                
                    | 9 | Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung (§ 5 Nr. 14)
 | 
                            a)
                                Bekleidung reparieren und instand haltenb)
                                Bekleidung modernisierenc)
                                körperliche Veränderungen und Abweichungen feststellend)
                                Bekleidung anpassene)
                                Änderungen hinsichtlich Kosten und Umsetzbarkeit prüfenf)
                                Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten |  |  |  | 4 | 
                
                    | 10 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15)
 | 
                            a)
                                Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentierenb)
                                Lösungen zur Fehlerbeseitigung erarbeiten, Fehler behebenc)
                                Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und auswerten, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen |  |  | 2 |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen, Qualitätsvorgaben einhalten, insbesondere Toleranzbereiche, Fertigmaße und Verarbeitung, Ergebnisse dokumentierene)
                                Bekleidungsstücke präsentierenf)
                                Bekleidungsstücke für die Auslieferung vorbereiteng)
                                zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen |  |  |  | 4 | 
                
                    |  | 
                
                    | A: Schwerpunkt Damen | 
                
                    | 1 | Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13)
 | Großstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von weiblichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere 
                            a)
                                Kleider, insbesondere mit unterschiedlichen Ausschnitt-, Ärmel- und Rockformen, Taillenverarbeitung sowie Ausschmückungenb)
                                Gesellschaftskleidung, insbesondere Cocktail-, Abend- oder Brautkleider sowie Corsagen |  |  |  | 20 | 
                
                    | 
                            c)
                                Kostüme, insbesondere mit Kragen-, Revers-, Futter- und Einlagenverarbeitung sowie Verschlusstechnikend)
                                Jacken und Mäntel, insbesondere mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken |  |  |  | 20 | 
                
                    |  | 
                
                    | B: Schwerpunkt Herren | 
                
                    | 1 | Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13)
 | Großstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von männlichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere 
                            a)
                                Sakkos, insbesondere mit Ober- und Unterkragen-, Revers- und Futterverarbeitung sowie Verschlusstechniken und formgebenden Einlagenb)
                                Anzüge in stilistischer und verarbeitungstechnischer Abstimmungc)
                                Gesellschaftskleidung, insbesondere Smoking, Cut oder Frack |  |  |  | 26 | 
                
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                            d)
                                Jacken und Mäntel, insbesondere mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken |  |  |  | 14 |