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I. Berufliche Grundbildung |
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 5 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz
(§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung
(§ 5 Nr. 5) |
- a)
-
Arbeitsaufträge annehmen und auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
Arbeitsschritte anhand der Auftragsunterlagen festlegen, Arbeitsabläufe dokumentieren
- c)
-
Arbeitsplatz ergonomisch vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen
- d)
-
Kundengespräche führen, Termine mit Kunden abstimmen
| 4 | | | |
6 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 5 Nr. 6) |
- a)
-
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen beschreiben
- b)
-
Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
- c)
-
Daten pflegen und sichern, Vorschriften des Datenschutzes beachten
| 2 | | | |
7 | Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 5 Nr. 7) |
- a)
-
Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheiden
- b)
-
Handelsbezeichnungen, Textilkennzeichnung und Pflegesymbole anwenden
- c)
-
Nähgarne auswählen
- d)
-
Zutaten nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten auswählen
- e)
-
Werk- und Hilfsstoffe zuordnen und lagern
| 6 | | | |
8 | Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen
(§ 5 Nr. 8) |
- a)
-
Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen
- b)
-
Zusatzeinrichtungen anbringen, Maschinen einrichten
- c)
-
Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen pflegen, Funktionen prüfen
- d)
-
Störungen erkennen, beheben und Störungsbeseitigung veranlassen
| 6 | | | |
9 | Ausführen von gestalterischen Arbeiten
(§ 5 Nr. 9) |
- a)
-
Anregungen aufnehmen und auswerten
- b)
-
Skizzen und Zeichnungen erstellen und anwenden
- c)
-
Grundlagen der Farben- und Formenlehre anwenden
| 2 | | | |
10 | Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten
(§ 5 Nr. 10) |
- a)
-
Schnittteile zuordnen
- b)
-
Schnittschablonen erstellen und anwenden
- c)
-
Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen
- d)
-
Werkteile ausschneiden, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Ausschneiden beachten
| 6 | | | |
11 | Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 5 Nr. 11) |
- a)
-
Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen
- b)
-
Nähte, Abnäher und Einlagen form- und ausbügeln
- c)
-
Werk- und Hilfsstoffe abbügeln
- d)
-
Werk- und Hilfsstoffe fixieren
- e)
-
Fixiereffekte und Festigkeit von Verbindungen prüfen
| 10 | | | |
12 | Ausführen von Näh- und Teilarbeiten
(§ 5 Nr. 12) |
- a)
-
Zutaten und Zuschnitte nach Arbeitsauftrag bereitstellen
- b)
-
Körperhaltungen einnehmen, Grifftechniken anwenden, insbesondere nach ergonomischen Gesichtspunkten
- c)
-
Sticharten ausführen, insbesondere Heften, Steppen, Pikieren, Staffieren, Säumen und Knopflochstiche
| 14 | | | |
13 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 5 Nr. 15) |
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementssystems beschreiben
- b)
-
Zwischenkontrollen durchführen
- c)
-
Fehler erkennen und dokumentieren
| 2 | | | |
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II. Berufliche Fachbildung |
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5) |
- a)
-
Produktinformationen beurteilen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen
- b)
-
Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere Stich- und Nahtarten
| | 2 | | |
- c)
-
Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- d)
-
Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten
- e)
-
Kosten abschätzen, Material disponieren
| | | 3 | |
2 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 5 Nr. 6) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen | | 2 | | |
3 | Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 5 Nr. 7) |
- a)
-
Auswirkungen von Mängeln in Werkstoffen, Hilfsstoffen und Zubehör auf Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen
| | 2 | | |
- b)
-
Auswirkungen von Veredlungsmaßnahmen unterscheiden
| | | 2 | |
4 | Ausführen von gestalterischen Arbeiten
(§ 5 Nr. 9) |
- a)
-
Gestaltungstechniken anwenden, insbesondere Zierarbeiten, traditionelle Nähtechniken, Drapieren, Plissieren, Färben und Stäbchenverarbeitung
| | | 5 | |
- b)
-
Entwürfe nach modischen, historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbeiten, Entwürfe präsentieren
- c)
-
technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
| | | | 4 |
5 | Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten
(§ 5 Nr. 10) |
- a)
-
Körpermaße und individuelle Besonderheiten feststellen und ihre Bedeutung für Grundschnitt, Passform und Verarbeitung beachten
- b)
-
Zusammenhang zwischen Grund- und Modellschnitten herstellen
| | | 4 | |
6 | Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 5 Nr. 11) | schnittergänzende Dressurarbeiten festlegen, zugeschnittene Teile dressieren | | 3 | | |
7 | Ausführen von Näh- und Teilarbeiten
(§ 5 Nr. 12) |
- a)
-
Teilarbeiten ausführen, insbesondere Taschen, Kanten, Schlitze und Verschlüsse fertigen
- b)
-
Bekleidungsstücke zur Anprobe richten, Änderungen markieren und vornehmen
- c)
-
Teilarbeiten ausführen, insbesondere Kragen und Ärmel fertigen
| | 9 | | |
8 | Fertigstellen von Bekleidung
(§ 5 Nr. 13) | Kleinteile in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungsweisen und unter Berücksichtigung von Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere
- a)
-
Hosen mit Schlitz-, Bund-, Saum-, Taschen- und Futterverarbeitung
- b)
-
Röcke mit Schlitz-, Bund-, Saum-, Taschen-, Futter- und Faltenverarbeitung sowie Blusen mit Kragenverarbeitung, Ausschnitt- und Ärmelformen sowie Verschlusstechniken oder Hemden mit Kragen- und Manschettenverarbeitung sowie Verschlusstechniken
- c)
-
modellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen ausarbeiten
| | 10 | | |
- d)
-
Westen mit Taschen-, Futter- und Kantenverarbeitung sowie Verschlusstechniken
- e)
-
Nähergebnisse, insbesondere anhand des Kundenauftrags, prüfen
| | | 8 | |
9 | Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung
(§ 5 Nr. 14) |
- a)
-
Bekleidung reparieren und instand halten
- b)
-
Bekleidung modernisieren
- c)
-
körperliche Veränderungen und Abweichungen feststellen
- d)
-
Bekleidung anpassen
- e)
-
Änderungen hinsichtlich Kosten und Umsetzbarkeit prüfen
- f)
-
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
| | | | 4 |
10 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 5 Nr. 15) |
- a)
-
Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
- b)
-
Lösungen zur Fehlerbeseitigung erarbeiten, Fehler beheben
- c)
-
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und auswerten, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen
| | | 2 | |
- d)
-
Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen, Qualitätsvorgaben einhalten, insbesondere Toleranzbereiche, Fertigmaße und Verarbeitung, Ergebnisse dokumentieren
- e)
-
Bekleidungsstücke präsentieren
- f)
-
Bekleidungsstücke für die Auslieferung vorbereiten
- g)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
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A: Schwerpunkt Damen |
1 | Fertigstellen von Bekleidung
(§ 5 Nr. 13) | Großstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von weiblichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere
- a)
-
Kleider, insbesondere mit unterschiedlichen Ausschnitt-, Ärmel- und Rockformen, Taillenverarbeitung sowie Ausschmückungen
- b)
-
Gesellschaftskleidung, insbesondere Cocktail-, Abend- oder Brautkleider sowie Corsagen
| | | | 20 |
- c)
-
Kostüme, insbesondere mit Kragen-, Revers-, Futter- und Einlagenverarbeitung sowie Verschlusstechniken
- d)
-
Jacken und Mäntel, insbesondere mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken
| | | | 20 |
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B: Schwerpunkt Herren |
1 | Fertigstellen von Bekleidung
(§ 5 Nr. 13) | Großstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von männlichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere
- a)
-
Sakkos, insbesondere mit Ober- und Unterkragen-, Revers- und Futterverarbeitung sowie Verschlusstechniken und formgebenden Einlagen
- b)
-
Anzüge in stilistischer und verarbeitungstechnischer Abstimmung
- c)
-
Gesellschaftskleidung, insbesondere Smoking, Cut oder Frack
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- d)
-
Jacken und Mäntel, insbesondere mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken
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