(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen.
(2) Die Änderung ist wesentlich, wenn
(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche von Magnetschwebebahnen ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel dieser Verkehrsgeräusche einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:
Tag | Nacht | ||
1. | an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen | ||
57 Dezibel (A) | 47 Dezibel (A) | ||
2. | in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten | ||
59 Dezibel (A) | 49 Dezibel (A) | ||
3. | in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten | ||
64 Dezibel (A) | 54 Dezibel (A) | ||
4. | in Gewerbegebieten | ||
69 Dezibel (A) | 59 Dezibel (A) |
(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.
Der Beurteilungspegel ist nach der Anlage zu berechnen. Die dort unter Nummer 2.1 genannten Angaben hat der Betreiber der Magnetschwebebahn beizubringen.
(Inhalt: nicht darstellbare Anlage;
Fundstelle: BGBl. I 1997, 2338 - 2344)