(1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
- 1.
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Durchführung der Netznutzungsabrechnung,
- 2.
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- 3.
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Erfüllung der Pflichten aus den §§ 11 bis 14 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 4.
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Durchführung eines Einspeisemanagements nach § 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 5.
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Durchführung des Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 6.
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- 7.
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Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises,
- 8.
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Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
- 9.
-
Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz,
- 10.
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Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat
- 1.
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dem Energielieferanten für die in § 69 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Zwecke Last- und Einspeisegänge sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
- 2.
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dem Bilanzkoordinator für den in § 67 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zweck Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
- 3.
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die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten.
(3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.