Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

Ausfertigungsdatum: 29.08.2016


§ 59 MsbG Weitere Datenerhebung

Eine über die §§ 55 bis 58 hinausgehende Datenerhebung mittels einer Messeinrichtung, einer modernen Messeinrichtung, eines Messsystems, eines intelligenten Messsystems oder mit deren Hilfe ist nur soweit zulässig, wie

1.
keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben werden oder
2.
eine Einwilligung des Anschlussnutzers vorliegt, die den Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt.