Soweit es für das Funktionieren der Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen oder zur wettbewerblichen Stärkung der Rolle des Messstellenbetreibers erforderlich ist, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
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die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach § 3 näher auszugestalten,
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das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten,
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die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher auszugestalten,
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die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestalten,
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im Anschluss an eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Anpassung von Preisobergrenzen nach § 34 vorzunehmen,
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die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten,
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das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten,
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Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen zu schaffen,
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das Verfahren der Zählerstandsgangmessung datenschutzgerecht weiter auszugestalten und als nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher unterhalb von 10 000 Kilowattstunden standardmäßig vorzugeben,
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die Anforderungen an die kommunikative Einbindung und den Messstellenbetrieb bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes aufzustellen und vorzugeben, dass kommunikative Anbindung und Steuerung ausschließlich über das Smart-Meter-Gateway zu erfolgen haben,
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die Regeln zum netzdienlichen und marktorientierten Einsatz nach § 33 näher auszugestalten.