Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

Ausfertigungsdatum: 29.08.2016


§ 13 MsbG Nutzung des Verteilernetzes zur Datenübertragung

Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, zur Messdatenübertragung gegen ein angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt im Rahmen der technischen Möglichkeiten Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers zu erhalten.