Dieses Gesetz trifft Regelungen
- 1.
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zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,
- 2.
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zur Ausgestaltung des Messstellenbetriebs und zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers,
- 3.
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zur Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb und Netzbetrieb,
- 4.
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zu technischen Mindestanforderungen an den Einsatz von intelligenten Messsystemen,
- 5.
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zur energiewirtschaftlichen Datenkommunikation und zur allgemeinen Datenkommunikation mit Smart-Meter-Gateways,
- 6.
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zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Messwerten und weiteren personenbezogenen Daten zur Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.