(MPorzMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin

Ausfertigungsdatum: 24.01.1995


§ 8 MPorzMAusbV Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Das Prüfungsstück ist nach Wahl des Prüflings den Bereichen Blumenmalerei, Ornamentmalerei, Staffage oder Landschaftsmalerei zu entnehmen. Es kommen insbesondere in Betracht:

a)
ein Porzellanstück mit reichhaltiger Blumenmalerei und mit Gold- oder Farbdekor,
b)
ein Porzellanstück mit reichhaltiger Ornamentmalerei und mit Gold- oder Farbdekor,
c)
ein Porzellanstück mit reichhaltiger Staffage und mit Gold- oder Farbdekor,
d)
ein Porzellanstück mit Landschaftsmalerei.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Fachzeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Arten, Eigenschaften und Anwendung von Dekorationsmitteln,
b)
Dekorationsarten,
c)
Dekorationstechniken,
d)
Brenntechniken,
e)
Qualitätssicherung in der Porzellanmalerei,
f)
kulturhistorische Entwicklung der Keramik und der Porzellanmalerei;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Flächen-, Volumen-, Gewichtsberechnungen,
b)
Proportionsberechnungen für unterschiedliche Maßstäbe,
c)
Mischungsberechnung,
d)
Material- und Kostenberechnung;
3.
im Prüfungsfach Fachzeichnen:Zeichnen und Malen eines Dekorentwurfes aus den Bereichen Schrift, Ornamentik oder Blumenmalerei;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Technologie 90 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach Fachzeichnen 120 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.