Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist 
        
            - 1.
- 
                die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und 
- 2.
- 
                der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer.