Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist
- 1.
-
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
- 2.
-
der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer.