(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
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ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung
- a)
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"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder
- b)
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"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" oder
- 2.
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entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast"
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.