Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV)
Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten

Ausfertigungsdatum: 25.07.2014


§ 2 MPAV Apothekenpflicht

Medizinprodukte

1.
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2.
im Sinne des § 3 Nummer 2 des Medizinproduktegesetzes, die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig sind, oder
3.
die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind,
dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Medizinprodukte).