(1) Für die Wahlniederschrift ist § 76 nicht anzuwenden. Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
- 1.
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die Zahl der
- a)
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von den Delegierten abgegebenen gültigen Stimmen,
- b)
-
von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen gültigen Stimmen;
- 2.
-
die Zahl der
- a)
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von den Delegierten abgegebenen ungültigen Stimmen,
- b)
-
von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen ungültigen Stimmen;
- 3.
-
bei Verhältniswahl
- a)
-
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten,
- b)
-
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 97 Abs. 5 Nr. 2,
- c)
-
die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben,
- d)
-
die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
- 4.
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bei Mehrheitswahl
- a)
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die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten,
- b)
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die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 97 Abs. 5 Nr. 2,
- c)
-
die Summen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben;
- 5.
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die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
- 6.
-
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
- 7.
-
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
- 1.
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ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
- 2.
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die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.