(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben für Seebetriebe. Es muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
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dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden;
- 2.
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dass in Seebetrieben keine Delegierten gewählt werden;
- 3.
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dass die Arbeitnehmer der Seebetriebe an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen;
- 4.
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dass an der Wahl nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetragen sind;
- 5.
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dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt werden;
- 6.
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dass die Arbeitnehmer der Seebetriebe in Briefwahl wählen;
- 7.
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dass jeder Wahlberechtigte eines Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann;
- 8.
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dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;
- 9.
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dass die Stimme eines Arbeitnehmers eines Seebetriebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten gezählt wird;
- 10.
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den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand vorliegen müssen;
- 11.
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die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
(2) § 23 Abs. 5, § 32 Abs. 2 Satz 1 und § 90 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.