Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
- 1.
-
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
- 2.
-
die Zahl der gültigen Stimmen;
- 3.
-
die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 4.
-
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;
- 5.
-
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
§ 35 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.